Wort davor: 1gefreien
2gefreien
Erklärung:
sich verehelichen.
- Belegtext:
wuerde der nachbleibende vater oder mutter sich anderweits nicht gefreyen, und seine gueter wol verwalten, soll er den kindern keine vormuender ausbitten
Datierung: 1611
Fundstelle: StolpStat. 254
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Wort danach: Gefreisch
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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