Wort davor: Gefang
gefangen
sprachliche Erläuterung:
gevahen ags. gefôn.
vgl.
gefangenlegen,
gefangennehmen.
gefangen (I)
Erklärung:
fangen, ergreifen.
gefangen (I 1)
- Belegtext:
gif man frigne man æt hæbbendre handa gefo
Datierung: 7. Jh.
Fundstelle: Liebermann,AgsG. 14
- Belegtext:
gifahan
Datierung: um 830
Fundstelle: Tatian 342
- Belegtext:
ob ain man angreiffet ainen schedelichen man, vnd in niht anders gevahen mac er müzze in slahen
Datierung: 1314
Fundstelle: NürnbHGO. 251
- Belegtext:
mag in der lantrichter gevachen auf dem gut
Datierung: 1376
Fundstelle: PettauStR. Art. 47
- Belegtext:
erdacht im einen sin, wie dasz er den rat gefienge
Fundstelle: DWB. IV 1, 1 Sp. 2121
- Belegtext:
se ðeof gefehð, ah x scill.
Fundstelle: Liebermann,AgsG. 100
- Belegtext:
geschäch darinen kain wendung [daß die Hühner aufs fremde Land gehen], so mag alsdann einer an seinen schaden rechtlichen erwerfen, erschlagen, gefachen und volgund der obrigkait zuebringen
Fundstelle: ÖW. I 40
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- Belegtext:
wi hadden solk geval, dat wi enen ossen gevengen
Fundstelle: Schiller-Lübben II 91
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- Fundstelle: DWB. IV 1, 1 Sp. 2060
- Fundstelle: Lexer I 854
- Fundstelle: Scherz-Oberlin 493
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- in Google Books
gefangen (I 1 Spiegelstrich 1)
Wortbildungshinweis: zu
Anfang (V).
gefangen (I 2)
Erklärung:
wie einfangen (I).
- Belegtext:
uon ir gemain wegen, wie si die eingeuangen hieten ... ward ich uon piderlaewten ... erweyst, daz si die gemain wol mügen geuahen
Datierung: 1414
Fundstelle: Indersdorf I 174 (nr. 446)
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gefangen (II)
Erklärung:
erlangen.
gefangen (III)
Erklärung:
Partizip zu fangen.
gefangen (III 1)
Erklärung:
vom Straf- und Kriegsgefangenen.
gefangen (III 2)
Erklärung:
verfangen, vorbehalten.
- Belegtext:
gienge ein kind ab, so soll von vatter und mueter, das am leben ist bliben, desselben gefallenen theil erben, der gefangene theil aber soll still stohn und der andern kind warten
Datierung: 1519
Region/Autor/Textsorte:
Schwarzwald
Fundstelle: GrW. IV 504
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- Belegtext:
wer gefangen oder widerfällig guet hat, geht den hungersnoth an, so soll ihm ein rath ein stuck helfen verkauffen vnd das gelt hinder sich legen vnd ihm davon geben zue seiner
rechten notdurft, vnd was dann übrig bleibt, das gehört den erben, denen der widerfall gehört
Fundstelle: GrW. IV 504
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gefangen (III 3)
Erklärung:
gebunden, verschlossen?
gefangen (III 4)
Erklärung:
"von Vieh, das am Stricke geführt wird, nicht frei läuft; es gibt Wegrechte, bei denen ausbedungen ist, daß man mit keinem andern als gefangnem Vieh durchpassieren
dürfe" SchweizId. I 717.
Wort danach: Gefangenbuch
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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