Wort davor: Gefangenstock
Gefangenwärter
- Belegtext:
sollen die gerichtsfrohnen, voigte oder gefangen-wärter jeden orts mit nachstehenden eyde beleget werden
Datierung: 1717
Fundstelle: BrandenbKrimO. 2 § 4
- Belegtext:
die ausbrechung aus der gefangniß ... beschiehet entweder von dem gefangenen allein oder mit beystand ... der gefangenwarter
Datierung: 1769
Fundstelle: CCTher. 71 § 1
Faksimile
- in Google Books
- Fundstelle: DWB. IV 1, 1 Sp. 2124
Wort danach: gefänglich
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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