Wort davor: Gedinglosung
Gedingmann
Erklärung:
plural Gedingmannen, -leute allerlei Gerichtspersonen.
Gedingmann (I)
Erklärung:
Beisitzer, Umstand.
Gedingmann (II)
Erklärung:
Zeuge.
- Belegtext:
bei einem Verzicht auf ein Gut sind gedingheslude T. burgermeister, O. raedman to A.
Datierung: 1391
Fundstelle: InvNichtstaatlArchWestf. I 180
Gedingmann (III)
Erklärung:
die zum Besuch des Jahrgedings verpflichteten Huber.
Wort danach: Gedingnis
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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