Wort davor: Gediechter

Gediede

Gediede (I)
Erklärung: Fremder, Richtbürger; auch adjektivisch.
Gediede (I Spiegelstrich 1)
Erklärung: von Sachen: einen Fremden betreffend, nicht zur städtischen Rechtspflege gehörend.
Gediede (II)
Erklärung: Außenbürger; Bürger, die das Recht haben, außerhalb der Stadt zu wohnen?
vgl. Diet, Gediet.

Wort danach: Gediel

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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