Wort davor: gebührlicherweise
Gebührlichkeit
Gebührlichkeit (I)
Erklärung:
was einem zukommt.
Gebührlichkeit (I 1)
Erklärung:
Anteil.
Gebührlichkeit (I 2)
Erklärung:
Verdienst.
Gebührlichkeit (II)
Erklärung:
was (einem) zu tun gebührt.
Gebührlichkeit (II 1)
Erklärung:
(Gewohnheits-)Recht, Herkommen, Sitte.
- Belegtext:
craft und macht ... noch geborlichkeit der rechte
Datierung: 1460
Fundstelle: Neumann,MagdebW. 49
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
haben wir ... eyn gross capittel gehalden mit ... unsirs ordens obirstin gebietigern ..., die dar czu nach gewonheit unsers ordens unde geburlichkeit gefurdert ... woren
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: FreibDiözArch. 16 (1883) 72
- Belegtext:
mit ... klaydern, die seinem stand und vorsprechampt getzimen ... für ain erbern richter kommen und ... nach gebürlichait der stännde ... reverentz erbieten
Datierung: 1509
Fundstelle: Layensp. A 8r
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- in DRQEdit
- Belegtext:
daß niemands aus der posseß der ... gueter ..., ohne rechtliche erkentdnueß des regiments ..., die darinn nach gebuerlichhait von unserntwegen handlen, gesetzt werden
Datierung: 1510
Fundstelle: KärntLHdf. 61f.
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
Gebührlichkeit (II 2)
Erklärung:
Leistungspflicht.
- Belegtext:
eyn hoff ... inwennig der pharie zu W. gelegen der selben pharie mit geborlichkeit des zehenden verpflicht [eidem parrochie iure decimali astrictam]
Fundstelle: EberbachUB. II 208
Wort danach: gebührmäßig
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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