Gantstein Erklärung:Stein, auf dem Pfänder von Gerichts wegen feilgeboten werden.
Belegtext:
wirt es [pfant] aber nicht verkauft, so sol er es fueren gen Prutz auf den gantstein und mag dan daß verkaufen Datierung: 1495 und 1548
Fundstelle:Lexer I 737