Wort davor: Gademzins

Gafand
Erklärung: nächster wartberechtigter Anerbe des Schuldners; nach Bruckner,Langob. 205: "Teilhaber an den Erträgnissen" (ahd. vant "Ertrag").
sprachliche Erläuterung: langobardisch.

Wort danach: Gafaria

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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