Gafand
Erklärung:
nächster wartberechtigter Anerbe des Schuldners; nach Bruckner,Langob. 205: "Teilhaber an den Erträgnissen" (ahd. vant "Ertrag").
sprachliche Erläuterung:
langobardisch.
Wort danach: Gafaria
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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