Wort davor: Gabschreiber
Gabung
Gabung (I)
Gabung (I 1)
Erklärung:
allgemein Geschenk.
Gabung (I 2)
Gabung (II)
Erklärung:
Vergabung von Todeswegen.
- Belegtext:
die ehegenannte gabung, als wir ... gethan haben
Datierung: 1423
Fundstelle: Lünig,CJFeud. II 52
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
von erbfelen oder legaten oder gabung der fründe zufallen
Datierung: 1520
Fundstelle: Murner,Inst. 52
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1519
- in DRQEdit
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
durch erbschaffen, gaabungen, kaufvermächtnussen
Datierung: 1530
Fundstelle: Schrötter,ÖStaatsr. I 236
- Belegtext:
ist die gabung geschähen dergestalt, daß bischoff D. ... fryen gwalt ... söllen haben
Datierung: 1550
Fundstelle: Tschudi,ChrHelv. I 20
- Belegtext:
gabung ... bestettigt
Fundstelle: JaunLR. 1560 52
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
die eetag und gabungen aber, so solichen eemönschen beschehen
Datierung: 1598
Fundstelle: Sanen 107
- Belegtext:
lychtwerige gabungen ... sind auch widerruflich
Datierung: 1611
Fundstelle: FreiburgÜMun. 365
Gabung (III)
Erklärung:
Festsetzung.
Gabung (IV)
Erklärung:
Abgabe.
- Belegtext:
neben den schröcklichen gabungen und aufschlag des landts, züg, auff und nider im hohen gelt
Datierung: 1694
Fundstelle: FRAustr. 43 S. 559
Wort danach: Gabverkäufer
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten