Wort davor: gäblich
Gabmann
Erklärung:
der die Verteilung der Bürgergabe beaufsichtigt.
vgl.
Gabe (V 2),
Gebmann.
- Belegtext:
bei hauung des holzes aber sollen zwei gabsmänner aus jedweder hondschaff dem küster behülflich sein, um die gaben zu verfertigen und auf jedes haus das ihnen vom holz zukommendes quotum zu assigniren
Datierung: 1634
Fundstelle: RhW. II 1 S. 117
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
förster und gaff-leuth
Fundstelle: NrhAnn. 15 (1864) 145
Wort danach: Gabnis
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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