Wort davor: Fürstenrat

Fürstenrecht

Fürstenrecht (I)
Erklärung: das dem Fürsten zustehende Recht.

Fürstenrecht (II)
Erklärung: Gerichtsstand des Fürsten vor Kaiser und Ebenbürtigen.
Fürstenrecht (III)

Fürstenrecht (III 1)
Erklärung: Gericht, auf dem der Kaiser mit dem Fürstenstand wichtige Streitigkeiten entscheidet.
Fürstenrecht (III 2)
Erklärung: Gerichtshof, bestehend aus Vertretern der schlesischen Stände.

Wort danach: Fürstenrichter

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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