Wort davor: fürerlösen

Fürfrei
Erklärung: dem Landesherrn frei vorbehaltene Güter.

Fürfrei (Spiegelstrich 1)
Erklärung: "dem Landesherrn gehöriges Gut, das dem Untertan gegen Zins zur Benützung überlassen war" Unger,SteirWsch. 259.
Fürfrei (Spiegelstrich 2)

Wort danach: Fürgänger

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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