Wort davor: fünfviertelig
fünfzehn
fünfzehn (I)
Erklärung:
in Bezug auf Alter.
fünfzehn (II)
Erklärung:
Fristen, Termine.
- Belegtext:
den selben tag wir dir funffczen vor den ersten, funffczen vor den andern und funffczen vor den dritten und letczten recht tag setczen und benennen
Datierung: 1455
Fundstelle: Michelsen,Rdm. 246
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- Belegtext:
tegen hem procederen van vyffthien daegen te vyffthien daege
Datierung: 1570
Fundstelle: LimbWijsd. 144
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- Fundstelle: DWB. IV 1, 1 Sp. 580
- Fundstelle: RhWB. II 896
fünfzehn (III)
Erklärung:
Kollegium, Ausschuß von 15 Mitgliedern.
- Belegtext:
des sint nu die fünffzehene, die über der dritzehener ordenunge gesetzet sind zu hanthaben für meister und rät, koment und habent den empfohlen
Datierung: 1437
Fundstelle: StraßbMünzg. 197
- Belegtext:
die fünftzechen sond schweren ze richten, wenn sy werdent geheissen zuo samen gan
Datierung: 1450
Fundstelle: ObwaldenLB. 11
- Belegtext:
dessglich soll man mit den gelegnen pfanden ouch varen, dann dz dieselben fünfftzechen necht im gricht ligen soellen
Datierung: 1469
Fundstelle: SGallenOffn. II 89
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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- Belegtext:
den sol ein landrichter von gemeins punds wägen ... vor den funfzehn mit recht an alles summen dar halten das sölch bus wie obstat inzogen ward
Datierung: 1497
Fundstelle: GraubdnRQ. I 265
- Belegtext:
dz soll für die 15 khomen
Datierung: 1608
Fundstelle: UriLB. 41
- Belegtext:
unsere gnädige herren die fünfzehen haben ... einer gesamten meisterschaft der bleicher ... nachfolgends .. handwerksarticul ... bestätiget
Datierung: 1673
Fundstelle: Schmoller,StraßbTucherZft. 338
Wort danach: Fünfzehnbaumkar
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten