fünfen (III) Erklärung:"das Urteil des Fünfergerichtes ansprechen, an dieses gelangen".
Belegtext:
so jemand mit dem anderen fünfet, dass dann derjenige, so die fünferurtel verlüret, dem obligenden teil synen kosten abtragen soll Datierung: 1500
Fundstelle:SchweizId. I 853
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