Wort davor: Frondenherr

Fronder

Fronder (I)
Erklärung: Gerichtsvollzieher.

Fronder (II)
Erklärung: der Frondienst leistet.
vgl. Handfrönder, Handfrone, Handfröner, Hintersiedler (II).

Wort danach: Frondfreiheit

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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