Wort davor: Fronbieter
Fronbot
Fronbot (I)
Erklärung:
gerichtlicher (Pfändungs)befehl.
- Belegtext:
wer ainem schuldig ist unnd verpfenndt inn, ee das fronbott an in khomet, dieselben pfandt soll er für den richter bringen
Datierung: Mitte 16. Jh.
Fundstelle: LaberMarktStat. 139
- Belegtext:
swer ainen gemach bestanden hat, den daz recht und fronbot daraus treibt, der sol des nicht en gelten
Fundstelle: MünchenStR.(Auer) Art. 152
Fronbot (II)
Erklärung:
Gerichtsgewalt.
vgl.
Frongewalt.
- Belegtext:
wo man sein [des Schuldners] guet vindet, ... das verpeutet man ... datz seinem wiert ..., und stet im [dem Kläger] darnach in fronpot 14 tag
Fundstelle: WienStRb. Art. 23
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Wort danach: Fronbote
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