Wort davor: Froschlehen
Frost
- Belegtext:
wenn ein mensch ... sinen rechten erben enterbte und es darzu käme, daß einer bedörfte, daß man jn hätte, so ist der, den er enterbt hätti, jm nüt me schuldig, und soll jn der han, dem er sin gut vermacht
hat, und soll jm hunger und frost büßen diewil er lebt
Datierung: 1527
Fundstelle: Argovia 9 (1876) 100
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen des Projekts retro.seals.ch
- Belegtext:
wargegen sie wieder ungewitter, frost ... nicht schützen sollen
Datierung: 1676
Fundstelle: PublLux. 55 (1908) 307
Frost (Spiegelstrich 1)
Erklärung:
Eisdecke.
- Belegtext:
mochte man der Elve ane schep van vroste bruken, man schal dar nemande to verschatte dvingen
Datierung: 1335
Fundstelle: LünebUB. I 217
Wort danach: Fro-truhtin
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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