Belegtext:
die in stehender ehe begatte gutter, seind dieselbe beschriebenen rechten nach nach ablebung beider eheleut ohne ehelichen laibserben freundtheilig in die negste erbenlinien Datierung: 14. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Eifel-Rhein
Fundstelle:GrW. VI 632
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