Belegtext:
das die ietzgemelten vor der statt deß abzugs halb, so die in der statt ze geben pflichtig sind, gelidiget vnd vnangezogen beliben vnd also fryzügig wie ander in der graffschafft geachtet vnnd gehalten Datierung: 1505
Fundstelle:ArgauLsch. I 212
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Belegtext:
ob sye freyzügig, eigen vnd kein lyb- oder nachjagenden herren habe Datierung: 1537
Fundstelle:RheinfeldenStR. 277
Belegtext:
daß beider stetten burgere, so des wahren vnd ganzen burgrechtens genießend, vmb alle erbfehl, liggende vnd fahrende güter freyzugig sind Datierung: 1564
Fundstelle:ArgauLsch. I 264
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