Wort davor: freiwähren

Freiwald, Freienwald
Erklärung: "Wald, der ein freies Eigentum der landesfürstlichen Kammer ist, jedoch gegen Abgaben zur Benützung überlassen wird".

Freiwald (Spiegelstrich 1)
Erklärung: "markgenossenschaftlicher Besitz".

Wort danach: Freiwasser

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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