Wort davor: freiwähren
Freiwald, Freienwald
Erklärung:
"Wald, der ein freies Eigentum der landesfürstlichen Kammer ist, jedoch gegen Abgaben zur Benützung überlassen wird".
- Belegtext:
das die raths persohnen einen sehr grossen ueberfluss gebraucht haben in den holzhackhen, bitt ... ein ers. gemein, das hinfüro ein mass gehalten und bissweilen auch in den freywaldt
wie andere burgersleuth hinein fahren lassen
Datierung: 1603
Fundstelle: MHungJurHist. V 2 S. 101
- Belegtext:
von dem viech, so an freiwald getriben würt
Datierung: 1625
Fundstelle: ÖW. I 22
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- Belegtext:
ist denen bauern verbotten ihre aignen zinßgieter zu vill außhaken zum verkauf des holz weder auch prenter zu machen, weil die erfahrenheit lehret, daß ihre nachkomende an holz mangel leiden mießen und
folglich denen freiwäldern zu hart geschichet
Fundstelle: ÖW. VI 242
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- Belegtext:
in dem sog. kopfwalt ... und anderen freiwalderen
Fundstelle: ÖW. VI 462
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Freiwald (Spiegelstrich 1)
Erklärung:
"markgenossenschaftlicher Besitz".
- Belegtext:
nemus quod dicitur frienwalt
Datierung: 1271
Fundstelle: ZThür.2 10 (1897) 309
- Belegtext:
fruntliche eynunge ... zwischen uns [dem Kloster] und den sieben dorffern ... die do suldin haben gemeynschafft yn dem walde genant der friewalt ...; daß
daß closter J. sal uß dem gen. frienwalde nemen waltwerg [wie die andern]
Datierung: 1458
Fundstelle: ZThür.2 10 (1897) 312
- Belegtext:
in unsern waldenn, der freyewaldt genandt, [holtz] holen nach nothurfft
Datierung: 1503
Fundstelle: ZThür.2 10 (1897) 313
- Belegtext:
uber den gebrauch berurts freyenwalds
Datierung: 1503
Fundstelle: ZThür.2 10 (1897) 315
Wort danach: Freiwasser
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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