Freiungszeit Erklärung:Zeit der (Jahr-)Marktfreiheit.
Belegtext:
soliche des jarmarckts freihait gewert vier ganzer wochen. 14 tag zuvor wiert durch den ambtman, wöllicher zu freiungszeit richter genent wiert, die freiung und das zaichen öffentlich
... aufgesözt ..., zu wölicher freiungszeit alle und jede, so wein und traid ... durchfierent, dem richter die maut bezalen müeßen Datierung: 1638
Fundstelle:ÖW. X 243
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