Belegtext:
die freisicherheyt [einer Brücke] soll von menniglich gehalten werden also und dergestalt, da imant ... einen andern des orts mit gerawfter where uberlaufen
und solche freiheyt brechen würde, der sol mit aphawung seiner rechten hand gestraft werden Datierung: 1549
Fundstelle:KasselKdm. VI 2 S. 771