Wort davor: Freischöffenrecht
Freischule
Freischule (I)
Erklärung:
unentgeltliche (Volks-)Schule.
Sachhinweis:
F.G. Leonhardi, Erdbeschreibung der churfürstlich- und herzoglich-sächsischen Lande II3 (Leipzig 1803) S. 669: "eine Armenfreischule in Leipzig 1717 gestiftet".
- Belegtext:
so dass alle unsre stadtschulen eigentlich freischulen sind
Datierung: 1793
Fundstelle: SchweizId. VIII 609
Faksimile
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- Belegtext:
[diese] freyschulen ... [wurden] im jahre 1791 gestiftet; hier werden abgesondert die kinder beyderley geschlechts solcher eltern
unterrichtet, die wegen armuth außer stande sind, ihnen für geld die nötige bildung zu verschaffen
Datierung: 1805
Fundstelle: KasselKdm. VI 2 S. 628
- Belegtext:
oeffentliche stadt- und freischule
Fundstelle: SchwäbWB. VI Nachtr. 1948
- Fundstelle: HessenKassHB. IV 169
Freischule (II)
Erklärung:
"Schule, deren Besuch (im Gegensatz zur öffentlichen Schule) freigestellt ist, Privatschule" F.G. Leonhardi, Erdbeschreibung der churfürstlich- und herzoglich-sächsischen Lande II3 (Leipzig 1803) S. 669.
Wort danach: Freischultheiß
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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