Wort davor: Freipferd
Freipfund
vgl.
Freipfand.
- Datierung: 1667
Fundstelle: ZürichTb.2 43 (1923) 47
- Belegtext:
nach dem tod eines freien mus von den erben für den verstorbenen der obrigkeit das freipfund, namlich ein pfd pfennig, das ist 17 gute batzen und 2 d., bezahlt werden; ein eigner aber ist nach dem tod den fahl schuldig
Datierung: 1741
Fundstelle: SchweizId. V 1158
Faksimile
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Freipfund (Spiegelstrich 1)
Erklärung:
"eine jährliche Abgabe des Freien im Betrage von 18 Kreuzern" SchweizId. V 1158.
Wort danach: Freipirsch
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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