Wort davor: Freihauptstadt
Freihaus
Freihaus (I)
Erklärung:
von Abgaben und Lasten befreites oder mit sonstigen Vorrechten ausgestattetes Haus.
- Belegtext:
by uns in der stad eyn freyhaws kewffin ... das zullen sy frey by uns haben ane alle beswerunge
Datierung: 1432
Fundstelle: KamenzUB. 65
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- digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- Belegtext:
das das capitel meister G.H. freyhauß vor H.M. hauß zu einer vergleichung geben
Datierung: 1504
Fundstelle: FreibergUB. I 609
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- digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- Belegtext:
dat de copman moth hebben ein fryhus, bequeme synde tho syner vorgaderinge
Datierung: 1516
Fundstelle: HanseRez.3 VI 760
- Belegtext:
die kayserl. freystädt, darinnen frey-häuser liegen
Datierung: 1550
Fundstelle: Walther,Tract. 1050
- Belegtext:
was die freiheuser in unseren stetten ligunt anlangt ... so hat er [der Grundherr] uber des besitzers personn ... die obrigkhait nit
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. I 1 § 5
- Belegtext:
solche stehte ... ohne alle beschwerung ... frey bewohnen vnd als andere freyheuser besitzen
Datierung: 1614
Fundstelle: CDBrandenb. I 13 S. 201
- Belegtext:
die herrliche befreyung des freyhaußes mit den erbgerichtenn befreyett
Datierung: 1614
Fundstelle: MittOsterland 4 (1858) 570
- Datierung: 1658
Fundstelle: GeraStR. 153
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- Belegtext:
mögen die förster zwar die freyhäusser ... mit ihren gebäuen wohl besehen, aber selbige zur straf nicht rügen, weilen sie frey sind
Datierung: 1658
Region/Autor/Textsorte:
Westerwald
Fundstelle: GrW. I 605
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
die adelichen freyhäuser, so von alters ... darauff privilegirt seyn, sollen dabey gehandhabet werden, und von der stadts-jurisdiction befreyet seyn, jedoch also, daß nicht einiges jus asyli darunter verstanden werde
Datierung: 1662
Fundstelle: RevalStR. II 299
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1692
Fundstelle: Beier,Meister 196
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
daß dieselbe academia ... gleich andern vollkommenen freihäusern ... allein unserm landmarschall. gericht ... untergeben
Datierung: 1694
Fundstelle: CAustr. I 12
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- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
diejenige, so in burg- oder freyhäusern in der stadt sitzen
Datierung: 1713
Fundstelle: CCBrandenbCulmb. II 2 S. 467
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- digitalisiert von "Kirchenbuch virtuell"
- Datierung: 1717
Fundstelle: Helmer,SchleswFVers. I 460
- Datierung: 1753
Fundstelle: Klingner III 28
- Belegtext:
possessor domus privilegiatae, des frey-hauses
Fundstelle: Moller,CarpzovRep. 1217a
- Belegtext:
ze dem vrienhus
Region/Autor/Textsorte:
Basel
Fundstelle: Socin,NB. 398
- Der Schlern. Zeitschrift für Heimat- und Volkskunde 15 (1934) 513
- Fundstelle: Beier,HdwLex. 130
- Fundstelle: Berghaus I 502
- Fundstelle: DWB. IV 1, 1 Sp. 111
- Fundstelle: Goerlitz,Rolandsbilder 149
- Fundstelle: Gutzeit,Livl. Nachtr. I 286
- Fundstelle: HessenKassHB. IV 165
- Fundstelle: Knapp,BeitrRWG. 118
- Fundstelle: Lasch,SchriftsprBerlin 111
- Fundstelle: MittBadHistK. 14 (1892) 103
- Fundstelle: Schranil,StVerfMagdeb. 357
- Fundstelle: SchwäbWB. II 1726
- Fundstelle: Schwarz,LausWB. II 168
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Freihaus (II)
Erklärung:
Freistätte.
Freihaus (II 1)
Freihaus (II 1 Spiegelstrich 1)
Erklärung:
eigentlich zu Freihaus (I).
Freihaus (II 2)
Erklärung:
"Ort, wo die Kinder beim Nachlaufespiel nicht abgeschlagen werden dürfen" RhWB. II 762.
Wort danach: Freihäusel
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten