Wort davor: Freidienstmann
freidig
freidig (I)
Erklärung:
flüchtig, verbannt.
vgl.
flüchtig,
1Freide.
freidig (I Spiegelstrich 1)
Erklärung:
"geächtet".
freidig (I Spiegelstrich 2)
Erklärung:
abtrünnig, treulos.
freidig (I Spiegelstrich 3)
- Belegtext:
swer fraydigen fuozz setzet seinen geltern [sich den Gläubigern durch die Flucht entzieht], den er gelten sol, werdent sie des innen, swer dann der erst
ist, dem er gelten sol, und der sein chlag öffent vor gericht, und auch öffent, waz er im gelten sol, mag er bringen mit zwain, daz er fraydigen fuozz gesetzet hab, so mag er wol
verschlagen sein leib und sein guot umb als, daz er im gelten sol
Datierung: 1347
Fundstelle: MünchenStR.(Auer) Art. 263
- Belegtext:
seinen geltern fraydigen fuozz gesetzet
Datierung: 1347
Fundstelle: MünchenStR.(Auer) Art. 347
freidig (II)
Erklärung:
dem Zugriff unterliegend; herrenlos; gestohlen.
- Belegtext:
swelhe gepezzert werdent ... mit dem rechtem ... so sol dhein ir hab niht fraydig sein, dann die geraubt oder verstolen ist und die man niht berechten mag
Datierung: 1359
Fundstelle: RegensbStat. 149
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
angesprochen umb fraidiges gut
Datierung: 14. Jh.
Fundstelle: Amberg(Schenkl) 27
- Belegtext:
welher burger ain ros kawfft, oder anndre kawfmanschafft angefär, vnd sy in seiner gewalt verfangen wurd, da sol er nimmer vmb verliesenn, dann die fraydig hab die im anbehabt würd mit dem rechten
Datierung: 14. Jh.
Fundstelle: MühldorfStR. 338
freidig (III)
Erklärung:
[Gliederungspunkt fehlt im Druck].
freidig (IV)
Erklärung:
unverschämt, anmaßend.
- Belegtext:
wir sprechent zerecht, das der hüber deheiner so freidig oder so gewaltig were, das einer den anderen an den lantag lüde
Datierung: 1354
Region/Autor/Textsorte:
Elsass
Fundstelle: GrW. IV 89
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- Belegtext:
wie sy dan all fraidig (aber unsinnig) wasend
Datierung: 1514
Fundstelle: BayrStChr. 26
- Belegtext:
der so freudig wolt sein und erschlug ... den hund
Datierung: 18. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. VII 315
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Wort danach: freidigen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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