Wort davor: Freibeuterei
Freibier
Erklärung:
steuerfrei gebrautes Bier.
- Belegtext:
wenn ein maltzenbräuer von diesem oder jenem professore einen zettel auf ein frey-bier an sich bringet, soll vom gantzen gebrau weder tranck noch bey-steuer gegeben werden
Datierung: 1709
Fundstelle: CCPrut. III 408
- Belegtext:
frey-bier heiset in Sachsen, wenn denen pfarrern und schul-dienern ein gewisser haustrunk, ohne abtragung der tranksteuer, zu brauen erlaubet wird
Datierung: 1755
Fundstelle: Hellfeld II 1668
- Belegtext:
frey-bier, wann priester oder schulleute eine gewisse zahl maltz oder trancksteur oder accis frey haben, certa polentae portio abs onere gabellae cerevisiariae
Fundstelle: SchwäbWB. II 1721
Wort danach: freibleiben
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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