Wort davor: Flußgraben
Flußnachbar
- Belegtext:
entschädigung muß denselben von den flußnachbaren in allen fällen zu theile werden
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 9 § 262
Wort danach: Flußsieden
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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