Wort davor: Fliute
Flochländerei [Ergänzung zum Druck]
Erklärung:
im Herzogtum Kleve: einzelnes Landstück, das nicht zu einer Hofstelle gehört und deshalb nicht steuerpflichtig ist.
Wortbildungshinweis: zu
flocken.
- Belegtext:
ausmittlung der in fruehern zeiten schatzpflichtig gewesenen, jetzt aber nicht mehr contribuirenden grundstuecke, ins besondere der sogenannten flochlaendereien
Datierung: 1685
Fundstelle: Scotti,Cleve I 586
- Belegtext:
dahingegen sie menßelische und andere ertzstifftische eingeseßene wegen ihrer im Clevischen habender eintzel- oder floch landereyen die in selbigen landt außschlagende real- und
personal-lasten ohne unterscheid zwäncklich abtragen müßen
Datierung: 1695
Fundstelle: NrhAnn. 39 (1883) 112
- Belegtext:
da bei der befohlenen aufnahme und taxation der sogenannten Burgmanns floch-laendereien und andern eximirten guetern, wovon ein sicherer beitrag geleistet werden soll, viele nicht angezeigt worden
Datierung: 1704
Fundstelle: Scotti,Cleve II 734
Wort danach: flochteren
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten