Belegtext:
das fischohmgelt oder der abtrag der fischetzen von den dreyen gestatteten garnen im lauf der fasten Datierung: 1766
Fundstelle:MurtenStR. 561
[weitere Angaben: vgl. ebd. ungeld der fischen]
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"