Feiltragszettel Erklärung:Urkunde, die zur Versteigerung ermächtigt.
Belegtext:
wann der gläubiger auff seines schuldners liegende güter diesselbig öffentlich zu verganten oder zu verkauffen eine feyltragszeddel gerichtlich erlangt hat Datierung: 1578
Fundstelle:FrankfRef. 1578 I 46 § 1
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit