Wort davor: Fangpfennig
Fangrecht
- Belegtext:
das ein jedtweder bruder, so unser ambt zu kaufen begert, geben soll sechzig gulden rot ... mitsampt dem fanckrecht
Datierung: 1624
Fundstelle: TrierWQ. 561
Wort danach: Fangschaft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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