Wort davor: Falleschtor
Fallfreigeld
Erklärung:
Abgabe bei Todfall.
- Belegtext:
ein andere gattung deren abgaben, so insgemein todtfäll, anderstwo aber fallfreygeld, lat. mortuarium, sive jus caduci benamset wird
Datierung: 1752
Fundstelle: Greneck 198
Faksimile
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- Belegtext:
freygelt dreyerlei. erstlich vom todtfall wann ... ein erb- oder holdunterthan ... mit todt abgehet, so bleibt der zehente theil von all seinem vermögen ... der obrigkeit, es nehmen gleich die erben das
gut an sich oder nit. und dises wird das fallfreygelt, zu lateyn: jus caduci genannt
Fundstelle: FinsterwalderObs. I 2, 402
Wort danach: Fallgeld
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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