Fährhof Erklärung:"Bauerngut, auf dem die Unterhaltung einer Fähre als Reallast haftete".
Belegtext:
es sollen alle und jede besitzer des fahrhofes dem fehr zu seinem fahrhaus jährlich von ihrer gemeindegerechtigkeit zu geben schuldig sein 6 klftr. brennholz Datierung: 17. Jh.
Fundstelle:SchweizId. II 1025
Faksimile
- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons