Wort davor: Ewighaltung
Ewigkeit
Ewigkeit (I)
Erklärung:
rechtliche Gültigkeit für alle Zeit.
Ewigkeit (II)
Erklärung:
tote Hand, Rechtssubjekt, das nicht dem Wechsel durch den Tod unterworfen ist.
- Belegtext:
kein ausländer darf ein liegendes gut weiterhin an eine ewigkeit, wie klöster, stifter, spitäler, altäre, pfründen ... verkaufen
Datierung: 1564
Fundstelle: MittFürstenbArch. II 74
- Belegtext:
güter an ewigkeiten verkauffe [an die tote Hand]
Datierung: 1758
Fundstelle: Haltaus 418
- Fundstelle: SchwäbWB. II 900
Wort danach: ewigwährend
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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