Wort davor: Erstattungsrecht
erstbeteuert
Wortbildungshinweis: zu
beteuern (II).
- Belegtext:
da das ligunt vermacht heuratguth ... dem mann angeschlagen und beteurt ... so steht ... seinen erben bevor das guet oder den erstbeteurten werth wider hinauszugeben
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. II 17 § 35
Wort danach: erste
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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