Belegtext:
sol ... der käuffer [im Zwangsverkauf] wiederum für gericht erscheinen ... und bitten, sich in das durch jnen erkaufft gut ... eynzusetzen und ime darüber ein versigelten scheyn
oder ergengnußbrieff zuerkennen Fundstelle:FrankfRef. 1578 I 46 § 5
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