Wort davor: erbzinshaftig
Erbzinsherr
Erbzinsherr (I)
Erklärung:
Erbzinsberechtigter.
vgl.
Erbzinsnehmer.
- Belegtext:
mag der erbzins oder erblehensherr nicht widerumb zu seinen handen ziehen
Datierung: 1709
Fundstelle: Mutach 104
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- Belegtext:
soll der lehen- oder erbzins-herr ... das einstand-recht haben
Datierung: 1722
Fundstelle: CCBrandenbCulmb. II 1 S. 201
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- digitalisiert von "Kirchenbuch virtuell"
- Belegtext:
wann ein erb-zins-mann dem erb-zins-herren den erb-zins nicht mehr abstatten will
Datierung: 1730
Fundstelle: Leu,EidgR. III 26
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- in Google Books
- Datierung: 1752
Fundstelle: Greneck 123
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1788
Fundstelle: ZSchweizR.2 27 (1908) 238
- Belegtext:
wann aber dem besitzer das nutzbare eigenthum des grundstücks gegen die dafür zu entrichtende abgabe verliehen, und dem empfänger dieser abgabe das obereigenthum vorbehalten ist: so wird ein solches grundstück
ein erbzinsgut, der nutzbare eigenthumer erbzinsmann, und der obereigenthumer erbzinsherr genannt
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 18 § 683
Erbzinsherr (II)
Erklärung:
Inhaber eines Erbzinsgutes.
- Belegtext:
dasz er alda ... mag setzen ... einen bauman oder erbzinsheren als emphiteotam
Datierung: 1597
Fundstelle: CDBrandenb. I 13 S. 475
Wort danach: Erbzinskontrakt
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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