Wort davor: erbzinshaftig

Erbzinsherr

Erbzinsherr (I)
Erklärung: Erbzinsberechtigter.
vgl. Erbzinsnehmer.

Erbzinsherr (II)
Erklärung: Inhaber eines Erbzinsgutes.

Wort danach: Erbzinskontrakt

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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