Wort davor: Erbzahl
erbzahlen
Erklärung:
sich und die Erben verbürgen.
- Belegtext:
wir ... als sachwaldige und selbstschuldig erbzalende burgen bekennen uns dieser burgschaft ... vor uns, unsere erben und erbnehmen, das wie ... in solidum ... uns verpflichtet haben
Datierung: 1598
Fundstelle: BrandenbSchSt. II 278
Wort danach: Erbzahlsrecht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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