Wort davor: Erbschulder
Erbschulze
Erklärung:
vom Grundherrn ernannter, erblicher Schulze.
- Belegtext:
ich bekenne den vromen knecht Sczepan, recht erpschaulten czu Smeylsdorf
Datierung: 1410
Fundstelle: CDSiles. I 91
- Belegtext:
weilandt erbschulzen zu Schonhaußen
Datierung: 1598
Fundstelle: BrandenbSchSt. III 127
- Belegtext:
der hofrichter pfleget die hofeschöppen zu beschreiben, deren seint fünfe, und mussen solches erbscholzen oder lehenleute sein
Datierung: 1631
Fundstelle: CDSiles. 27 S. 261
- Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 7 § 50
Wort danach: Erbschulzengericht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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