Wort davor: Erbschild
Erbschilling
Erklärung:
Erbfallsabgabe.
- Belegtext:
cum omni jure quod pro curmeda et aliis emergentiis qui dicuntur erffschillinc de dictis bonis nobis possunt emergere
Datierung: 1262
Fundstelle: Lacomblet,UB. II 295
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- digitalisiert im Rahmen von "miami" (Münster)
- Belegtext:
wanneer eyn laet des guytz ... storve, we solden onse vrouwe abdys ... van igelycken erfgenaemen hebben dry groten voer eyn erfschillynck
Datierung: 1368
Fundstelle: GrafenthalUB. 218
- Belegtext:
wenne ... sich erpschillinge vorfallin
Datierung: 1390
Fundstelle: HMeißenUB. II 246
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- digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- Belegtext:
wenn einer einem zuspricht umb ein erb, so ist der antworter dem cleger nit schuldig zu antworten, er gebe denn vor dem gericht oder seinem lehen herrn an gerichtstat ein erbschilling nemlich lxxii (pfennig)
Datierung: 1511
Fundstelle: JbMittelfrk. 37 (1869) 116
- Belegtext:
so viel ... den erbschilling betrifft, soll derselbe nur von dem erben, der das lehnstück in der teilung überkömmt, entrichtet
Datierung: 1658
Fundstelle: Buttelstedt 316
- Belegtext:
wann ein huober mit todt solte abgehn, allssdann seine erben, so vihl sich erfinden, ein jedes sein gueth mit einem erbschilling empfahen solle
Datierung: 1668
Fundstelle: GrW. IV 54
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Wort danach: Erbschirm
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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