Wort davor: Erbpfalzgraf

Erbpfand
Erklärung: Grundstücke als Pfand, Pfandbesitz an Grundstücken.
vgl. Pfand (I 2 a).

Wort danach: Erbpfennig

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten