Wort davor: Erbmeierei

Erbmeierrecht
Erklärung: "dingliches recht, kraft dessen ein fremdes stück gegen bezahlung eines gleichförmigen zinses genutzet und darüber in gewissermassen disponiret werden kann" Hellfeld II 1468.

Wort danach: erbmeierstättisch

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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