Wort davor: Erbmarschallin

Erbmaß
Erklärung: dem Markgenossen zur Nutzung zugewiesenes Stück Land, das durch den langen Gebrauch allmählich sein Eigentum wird.

Wort danach: Erbmasse

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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