Wort davor: Erbmarkenrichtersche

Erbmarschall
Erklärung: erblich verliehenes Hofamt des Marschalls.
vgl. Hofmarschall (III).

Erbmarschall (Spiegelstrich 1)
Erklärung: besonders als Erzamt des Reiches.

Wort danach: Erbmarschallamt

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten