Wort davor: Erbmangelung
Erbmann
vgl.
Erbleute.
Erbmann (I)
Erbmann (I 1)
Erklärung:
erblicher Dienstmann.
Erbmann (I 2)
Erklärung:
Inhaber eines bäuerlichen Erbpachtgutes.
Erbmann (I 2 Spiegelstrich 1)
Erklärung:
Erbbauer.
Erbmann (II)
Erklärung:
Inhaber eines 1Erbes (IV 3 b).
Erbmann (III)
Erklärung:
Bezeichnung gewisser alteingesessener Familien in Münster und Coesfeld.
- Belegtext:
sollen selbige ... zehen churgenossen ... 24 erbmänner und bürger zum rahtstand und schöffen ... kiesen
Datierung: 1592
Region/Autor/Textsorte:
MünsterPolO.
Fundstelle: Schlüter,WestfProvR. I 119
- Belegtext:
in sachen statthalter und räthe des stifts Münster, kläger, wider die gemeinen erbmänner, beklagte
Datierung: 1685
Fundstelle: Wigand,Denkw. 173
Faksimile
- A. Henkel, Beiträge zur Geschichte der Erbmänner in der Stadt Münster (Borna-Leipzig 1910)
Erbmann (IV)
Erklärung:
Grundeigentümer.
Wort danach: erbmännisch
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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