Wort davor: Erbmangelung

Erbmann
vgl. Erbleute.

Erbmann (I)

Erbmann (I 1)
Erklärung: erblicher Dienstmann.

Erbmann (I 2)
Erklärung: Inhaber eines bäuerlichen Erbpachtgutes.
Erbmann (I 2 Spiegelstrich 1)
Erklärung: Erbbauer.
Erbmann (II)
Erklärung: Inhaber eines 1Erbes (IV 3 b).
Erbmann (III)
Erklärung: Bezeichnung gewisser alteingesessener Familien in Münster und Coesfeld.
Erbmann (IV)
Erklärung: Grundeigentümer.

Wort danach: erbmännisch

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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