Wort davor: Erblosgut
Erblosung
Erblosung (I)
Erklärung:
Näherrecht der Erben.
- Belegtext:
daß die erblosung vor aller anderer losung vorgeet
Datierung: 1552
Fundstelle: WürtLändlRQ. II 32
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
ist ... versehen, das die oberkaidt die erste losung zu den lehen darnach die nechste freundt, auch welche einander erblosung zuosogen
Datierung: 1593
Fundstelle: Reyscher,Stat. 501
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- Belegtext:
weil auch vor wenig iahren ein declaration der marckh-, erb- und zinnslosung halben ausgegangen
Fundstelle: Fischer,Erbf. II 330
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- Belegtext:
erblößung bringt kein veranderung
Fundstelle: HagenauStatB. 253
- Belegtext:
wo der testirer dem legatario ... die erblösung anbevohlen
Fundstelle: OÖLTfl. III 4, 26
- Fundstelle: Gesenius,Meierrecht I 143
- Fundstelle: Heusler,Inst. II 61
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Fundstelle: Huber,PrivR. IV 720
- Fundstelle: Reyscher,Ges. VII 1 S. 447
Erblosung (II)
Erklärung:
Erbfallsabgabe.
vgl.
Erblose.
- Belegtext:
waz gutis in dem ... dorfe vorkouft ... wirt ... darvone sal di erbelosunge den burgern und der stat ... gevallin
Datierung: 1348
Fundstelle: ErfurtUB. II 232
Wort danach: Erblücke
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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