Wort davor: Erbleute

erblich

erblich (I)
Erklärung: die Erbschaft betreffend, dazu gehörig.

erblich (I 1)
Erklärung: erbliche Sache, Klage: in Erbangelegenheiten.

erblich (I 2)
Erklärung: erbliches Gut: zur Erbmasse gehörig.
vgl. erblich (II 4), erblich (III 6).
erblich (I 3)
Erklärung: erbliche (ver)teilung: Erbteilung.
erblich (I 4)
Erklärung: erblicher Gang: Erbgang.
erblich (I 5)
Erklärung: erblicher Nachkömmling: erbberechtigter, erbfähiger Nachkomme.
erblich (I 6)
Erklärung: erblich zulassen: zur Erbschaft, als Erben zulassen.
erblich (I 7)
Erklärung: erbliche Huldung u.ä.: Erbhuldung, Huldigungseid, der vom Untertanen für sich und seine Erben dem Landesherrn und seinen Erben geleistet wird.
erblich (I 8)
Erklärung: erblich sich verbrüdern, erbliche Vereinigung: Vereinbarung über die Erbnachfolge (schließen).
erblich (II)
Erklärung: ererbt, kraft Erbrechts, durch Erbschaft erlangt.

erblich (II 1)
Erklärung: erblich zustehen; erbliche Wart; erblicher Spruch, Zugang, Zutritt: kraft Erbrechts, als Erben.
erblich (II 2)
Erklärung: erbliche Gerechtigkeit: Anspruch kraft Erbrechtes, Erbrecht.
vgl. erblich (III 4).
erblich (II 3)
Erklärung: erblich (an)fallen, kommen, (an)ersterben uä.: durch Erbschaft gelangen an etwas.
vgl. erblich (III 5).
erblich (II 4)
Erklärung: erbliches Gut: durch Erbschaft erlangter Besitz.
vgl. erblich (I 2), erblich (III 6).
erblich (II 5)
Erklärung: erbliches Land, Fürstentum: angestammtes, in festem Familienbesitz befindliches Gebiet.
erblich (II 6)
Erklärung: erblicher Herr: angestammter Herr.
erblich (III)
Erklärung: vererblich; für alle Zeiten, unwiderruflich, unablöslich, ewig.

erblich (III 1)
Erklärung: erbliches Lehen: Erblehen.
erblich (III 1 Spiegelstrich 1)
Erklärung: erbliche Pacht: Erbpacht.
erblich (III 2)
Erklärung: von Ämtern, Gerechtsamen ua.: vererblich verliehen.
erblich (III 3)
Erklärung: erbliche Verleihung, erblich verleihen, geben u. ä.: als Erblehen, in Erbpacht verleihen.
erblich (III 4)
Erklärung: erbliches Recht, Gerechtigkeit: im Rechtsverhältnis eines Erblehens.
vgl. erblich (II 2).
erblich (III 5)
Erklärung: erbliche Folge: vererbliche Rechtsnachfolge.
vgl. erblich (II 3).
erblich (III 6)
Erklärung: erbliches Gut.
vgl. erblich (I 2), erblich (II 4).

erblich (III 6 a)
Erklärung: Gut, das nicht mit Rückkauf oder Rückfall belastet ist, vererbliches, in festem Besitz stehendes Gut, auch Erblehen (Gegensatz: Pfandbesitz, nicht erblich verliehenen Lehen).
erblich (III 6 b)
Erklärung: unbeweglicher Besitz, vor allem Grundbesitz (Gegensatz Fahrhabe).
erblich (III 7)
Erklärung: erblicher Besitz, Were uä., erblich besitzen, (inne)haben, (be)halten, brauchen, niessen uä.: vererbbar, für alle Zeiten (auch als Erbleihe) im Besitz haben.
erblich (III 8)
Erklärung: erblich auflassen, eignen uä.: für alle Zeiten, auch als Erbleihe übereignen.
erblich (III 9)
Erklärung: erblicher Kauf, erblich (ver)kaufen: unter Ausschluß des Rückkaufsrechtes.
erblich (III 10)

erblich (III 10 a)
Erklärung: erblicher Zins, Rente, Pacht; erblich bezahlen gelten uä.: unablöslich, ewig.
erblich (III 10 b)
Erklärung: sonstige erbliche Abgaben.
erblich (III 11)
Erklärung: erblicher Weg, erbliche Einfahrt: unkündbares Weg-, Einfahrtsrecht.
erblich (III 12)
erblich (IV)

erblich (IV 1)
Erklärung: inhaltsgleiche Paarformeln, vor allem zu erblich (III 7) auch bei erblich (III 8), (III 9), (III 10) und (III 12).
erblich (IV 2)
Erklärung: erblich und immermehr.

Wort danach: erblicherweise

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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