Wort davor: Erblassenschöffe

Erblasser
Erklärung: "wird diejenige Person genennet, die ihr Erbe hinter sich verlassen, und ohne Testament gestorben ist" Hellfeld II 1465; aber auch bei Verfügung von Todeswegen.

Wort danach: Erblaßlehensinhaber

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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