Wort davor: Erbkerl

Erbkind

Erbkind (I)
Erklärung: vollerbfähiges, d.i. eheliches Kind.

Erbkind (II)
Erklärung: Kind als Eigentümer eines Erbgutes?

Wort danach: Erbkirchmeister

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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